Wasser- und Bodenverband "Nuthe - Nieplitz"

Wasser- und Bodenverband Nuthe-Nieplitz

Wer ist für die Gewässerunterhaltung zuständig?

Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung obliegt für die Gewässer I. Ordnung dem Land Brandenburg ( § 79 des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG))

Dies betrifft im Verbandsgebiet gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV) die gesamte Nuthe von der Quelle bis zur Mündung und die Nieplitz von der Mündung in die Nuthe (bei Gröben) bis zum Wehr Zauchwitz.

Im § 78 des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG)) ist der Umfang der Gewässerunterhaltung wie folgt konkretisiert.

Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Zur Gewässerunterhaltung gehören, auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, insbesondere:

  • die Erhaltung und Wiederherstellung eines heimischen Pflanzen- und Tierbestandes in naturnaher Artenvielfalt;

  • die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind;

  • die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es dem Umfang nach geboten ist;

  • die Freihaltung des Gewässers und seiner Ufer von Schädlingen;

  • die Entnahme fester Stoffe aus dem Gewässer oder von seinem Ufer, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.

 

 

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